WiPrPrüfV § 5 Gliederung der Prüfung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

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