Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.
WMVO § 10 Wahlberechtigung
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Referenzen
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Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.
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