Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

WMVO § 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von