WMVO § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von