Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.
WMVO § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Referenzen
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