Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

WoBindG § 11 Kündigungsrecht des Mieters

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von