Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WoBindG § 2 Sicherung der Zweckbestimmung

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 184/21
25. April 2023
VIII ZR 184/21 25. April 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 402.14
8. Juli 2015
7 K 402.14 8. Juli 2015