Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.
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WoBindG § 27 Weitergehende Verpflichtungen
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (8. Kammer) - 8 K 40/23
18. März 2025
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8 K 40/23 | 18. März 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (8. Kammer) - 8 K 41/23
18. März 2025
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8 K 41/23 | 18. März 2025 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 229/07
27. Mai 2008
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15 U 229/07 | 27. Mai 2008 |