Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WODrittelbG § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber angekreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 1/24
22. Januar 2025
7 ABR 1/24 22. Januar 2025
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 20/20
28. April 2021
7 ABR 20/20 28. April 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 TaBV 2161/19
7. Mai 2020
26 TaBV 2161/19 7. Mai 2020
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Kammer) - 9 TaBV 26/10
5. August 2010
9 TaBV 26/10 5. August 2010