(1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).
(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe.