(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
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das Datum seines Erlasses; - 2.
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den Inhalt des Antrags; - 3.
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die Bezeichnung des Antragstellers; - 4.
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die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; - 5.
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dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist; - 6.
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dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; - 7.
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Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; - 8.
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den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; - 9.
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dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.
(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.