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WODrittelbG § 49 Stimmabgabe

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

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