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WODrittelbG § 6 Einspruch gegen die Wählerliste

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 19/15
21. März 2017
7 ABR 19/15 21. März 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 56/10
15. Dezember 2011
7 ABR 56/10 15. Dezember 2011
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Kammer) - 9 TaBV 26/10
5. August 2010
9 TaBV 26/10 5. August 2010
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 BV 184/08
3. März 2009
11 BV 184/08 3. März 2009