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WoEigG § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Gera (5. Zivilkammer) - 5 S 199/23
23. September 2024
5 S 199/23 23. September 2024