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WoEigG § 16 Nutzungen und Kosten

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Aachen - 118 C 37/23
29. April 2024
118 C 37/23 29. April 2024
Urteil vom Amtsgericht Schöneberg - 770 C 44/23
17. Januar 2024
770 C 44/23 17. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Berlin (56. Zivilkammer) - 56 S 52/23 WEG
27. Oktober 2023
56 S 52/23 WEG 27. Oktober 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 6/16
20. September 2018
IV R 6/16 20. September 2018
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1004/12 B
3. Dezember 2012
L 6 AS 1004/12 B 3. Dezember 2012