Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
WoEigG § 2 Arten der Begründung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.