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WoEigG § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 36 S 13393/23 WEG
13. Februar 2025
36 S 13393/23 WEG 13. Februar 2025
Urteil vom Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld - 44 C 127/23
29. Januar 2025
44 C 127/23 29. Januar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 6/16
20. September 2018
IV R 6/16 20. September 2018