Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
WoEigG § 35 Veräußerungsbeschränkung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.