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WoGG § 26 Zahlung des Wohngeldes

Wohngeldgesetz

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.869
14. August 2025
B 8 E 25.869 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (7. Kammer) - 7 K 488/23
30. April 2025
7 K 488/23 30. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 E 24.1520
10. Oktober 2024
W 3 E 24.1520 10. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 24.604
31. Juli 2024
B 8 E 24.604 31. Juli 2024
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 37/17 R
14. Juni 2018
B 14 AS 37/17 R 14. Juni 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 64/08
16. Mai 2008
11 K 64/08 16. Mai 2008
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 2398/06
17. November 2006
11 K 2398/06 17. November 2006
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2403/05
29. März 2006
12 S 2403/05 29. März 2006