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WoGV § 2 Miete

Wohngeldverordnung

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 22.2373
21. August 2023
12 ZB 22.2373 21. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 143/98
8. Mai 2001
4 A 143/98 8. Mai 2001