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WOS 2002 § 14 Öffentliche Stimmauszählung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.

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