Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.
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WOS 2002 § 14 Öffentliche Stimmauszählung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
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