WOS 2002 § 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).

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