Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
WOS 2002 § 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.