Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
- 1.
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Stimmzettel und Wahlumschläge; - 2.
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vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie - 3.
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Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.