Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.
WOS 2002 § 52 Öffentliche Stimmauszählung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.