WOS 2002 § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

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