WOS 2002 § 57 Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).
2.
§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.
3.
Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.

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