WOSprAuG § 14 Wahlniederschrift

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

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