(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
- 1.
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die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; - 2.
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die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; - 3.
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die berechneten Höchstzahlen; - 4.
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die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; - 5.
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die Zahl der ungültigen Stimmen; - 6.
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die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber; - 7.
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gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.