WOSprAuG § 24 Stimmabgabe

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

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