Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
WOSprAuG § 29 Abstimmungsvorgang
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
Referenzen
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