Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung:
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Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2). - 2.
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Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4). - 3.
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Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen zu laufen. - 4.
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Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen verlängert. - 5.
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Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten, daß - a)
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Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2 Nr. 3); - b)
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Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6); - c)
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die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
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Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. - 7.
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Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert. - 8.
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Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert. - 9.
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Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1 sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleichzeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen. - 10.
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Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt entsprechend.