Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
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die deutliche hervorgehobene Überschrift "Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG", - 2.
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den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, - 3.
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zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils - a)
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ihren Vor- und Familiennamen, - b)
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Tag und Ort ihrer Geburt sowie - c)
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ihre Privat- und Geschäftsanschrift,
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den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie - 5.
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das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und - 6.
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das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.