Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
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WpAIV § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Referenzen
- § 114 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 1x (nicht zugeordnet)
- § 341 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.