Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
WPapG § 17 Pfandverwahrung
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Referenzen
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