Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.
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WpÜG § 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
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