Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
WpÜG § 42 Sofortige Vollziehbarkeit
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Referenzen
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