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WpÜG § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Bundesanstalt Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Bundesanstalt statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Bundesanstalt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2612/23
16. Februar 2024
15 K 2612/23 16. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/21
21. September 2023
WpÜG 1/21 21. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 3/20
11. Mai 2023
WpÜG 3/20 11. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 2/21
27. April 2022
WpÜG 2/21 27. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/20
11. Januar 2021
WpÜG 1/20 11. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 3/19
18. November 2019
WpÜG 3/19 18. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/18
16. Juli 2019
WpÜG 1/18 16. Juli 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/17
8. Januar 2018
WpÜG 1/17 8. Januar 2018
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 OB 13/16
16. Februar 2016
7 OB 13/16 16. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 3/11
15. September 2014
WpÜG 3/11 15. September 2014