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WpÜG § 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des § 49 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/17
8. Januar 2018
WpÜG 1/17 8. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/16; WpÜG 2/16
9. August 2016
WpÜG 1/16; WpÜG 2/16 9. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
31. Mai 2012
WpÜG 2/12, WpÜG 3/12 31. Mai 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 2/11
15. Februar 2011
WpÜG 2/11 15. Februar 2011