WpÜG § 61 Zuständige Verwaltungsbehörde

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von