bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
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(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
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südlich durch die Linie Dover - Calais, - 2.
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westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, - 3.
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nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
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Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
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(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.
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- 3.
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Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
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(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
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- 4.
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Kampfschwimmer und Minentaucher
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(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.
(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
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- 5.
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Fliegendes Personal
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(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
- 1.
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als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, - 2.
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während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), - 3.
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als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
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- 6.
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Fallschirmspringer
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(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
- 1.
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nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder - 2.
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sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
- 1.
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86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, - 2.
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28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht, - 3.
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71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
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- 7.
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Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
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(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
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Flugsicherungskontrollpersonal, - 2.
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Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder - 3.
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Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
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- 8.
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Bergführer
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- 1.
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mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt sind oder - 2.
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an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
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- 9.
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Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
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(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.
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- 10.
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Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
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(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
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optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen, - 2.
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Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren, - 3.
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Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.