Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
WStrG § 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wehrstrafgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.