(1) Wer
- 1.
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in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, - 2.
-
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder - 3.
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eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.