(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
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eine Sperrung des Fahrwassers oder - 2.
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umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.