WVG § 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.

(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.

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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/13
22. April 2015
7 C 8/13 22. April 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 7/13
22. April 2015
7 C 7/13 22. April 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 11/11
26. April 2012
7 C 11/11 26. April 2012