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WVG § 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 18/16
21. Juni 2018
7 C 18/16 21. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 19/16
21. Juni 2018
7 C 19/16 21. Juni 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 22/04
29. Juni 2006
13 LC 22/04 29. Juni 2006