WVG § 56 Sitzungen des Vorstands

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 18/16
21. Juni 2018
7 C 18/16 21. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 19/16
21. Juni 2018
7 C 19/16 21. Juni 2018