WVG § 77 Bestellung eines Beauftragten

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 214/11
13. Februar 2013
13 LB 214/11 13. Februar 2013