Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.
WVG § 77 Bestellung eines Beauftragten
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 214/11
13. Februar 2013
|
13 LB 214/11 | 13. Februar 2013 |