Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.
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WVG § 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Referenzen
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