WWSUVtr Anlage V Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen:

I.
Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:
a)
(1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen. (2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
b)
Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspolitischen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundesbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten folgende Anpassungsregelungen: (1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel gemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften. (2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen absehen, die in den §§ 19 und 21 BBankG vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben. (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren. (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG bezeichneten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vornehmen. (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit ihr begeben. (6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kreditinstituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren.
c)
Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
d)
Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet werden.
II.
Regelungen zu Spezialkreditinstituten
a)
Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1.
Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.
2.
Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.
3.
Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.
b)
Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1.
Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.
2.
Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.
3.
Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.
c)
Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1.
Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.
2.
Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.
III.
Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe: (1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den Bund. b) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewährleistungen des Bundes. c) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost gleich. (2) Die §§ 21 bis 22a finden für den Sparverkehr in der Deutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und umgekehrt nicht anzuwenden. (3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist. (5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. (6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. § 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinstitute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.

IV.
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1.
Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.
2.
§ 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinngemäß anzuwenden.
3.
Bei den Vorschriften des 4. Abschnittes für Grundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokratische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.
V.
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1.
Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2.
(1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demokratischen Republik obliegt dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Genehmigungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen Republik ermöglichen und versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe des Abschnitts II Nr. 8 der Anlage II erteilt. (2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.
3.
(1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Verpflichtungen der Versicherer kann die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern und in Einzelfällen Ausnahmen von den geltenden Versicherungsbedingungen zulassen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die in der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind, das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wird.
4.
Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen Minister der Deutschen Demokratischen Republik zu genehmigen,
a)
wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Versicherungsunternehmens sowie des gesamten Schadensverlaufs aller Versicherungsunternehmen angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,
b)
wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Geschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen wirksamen Versicherungsschutz zu haben, und das Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind.
5.
Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik, das im Zeitpunkt der Errichtung der Währungsunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt war, bedarf keiner Erlaubnis. Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen.
6.
Für die Vermögensanlage der Versicherungsunternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik wird die Republik dem Bund gleichgestellt.
VI.
Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit
1.
Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten Personen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert werden.
2.
In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen begründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt worden sind. Die auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen sollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das der Berechtigte in der Deutschen Demokratischen Republik erzielt hat.
3.
Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet werden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten.
4.
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer Krankenkasse erstattet werden.
5.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten Fällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden.
6.
Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sollen für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der Rente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.
7.
Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden.
8.
Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik soll ermöglicht werden.
9.
Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sollen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner einbezogen werden.
10.
Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in diesem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet hätten.
VII.
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe: Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften gleich.
VIII.
Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland:
1.
In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzuwenden.
2.
Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen. Sie beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik vorbehalten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unterrichtet.
3.
In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Patentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patentanwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
4.
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über
-
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),
-
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),
-
Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)
stehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeichneten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patentanwälten gleich.
5.
Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die Deutsche Demokratische Republik für die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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