WWSUVtr Art 18 Grundsätze der Sozialversicherung

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die Deutsche Demokratische Republik führt ein gegliedertes System der Sozialversicherung ein, für das folgende Grundsätze gelten:

1.
Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils durch Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Staates durchgeführt.
2.
Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden vor allem durch Beiträge finanziert. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entsprechend den Beitragssätzen in der Bundesrepublik Deutschland und zur Unfallversicherung von den Arbeitgebern getragen.
3.
Lohnersatzleistungen orientieren sich an der Höhe der versicherten Entgelte.

(2) Zunächst werden die Aufgaben der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung von einem gemeinsamen Träger durchgeführt; die Einnahmen und Ausgaben werden getrennt nach den Versicherungsarten erfaßt und abgerechnet. Möglichst bis zum 1. Januar 1991 werden für die Renten-, Kranken- und Unfallversicherung eigenständige Träger gebildet. Ziel dabei ist eine Organisationsstruktur der Sozialversicherung, die der in der Bundesrepublik Deutschland entspricht.

(3) In der Deutschen Demokratischen Republik kann für eine Übergangszeit die bestehende umfassende Sozialversicherungspflicht beibehalten werden. Für Selbständige und freiberuflich Tätige soll bei Nachweis einer ausreichenden anderweitigen Sicherung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang wird die Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken außerhalb der Rentenversicherung ermöglicht.

(4) Lohnempfänger, deren Lohneinkünfte im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 1990 einem besonderen Steuersatz gemäß § 10 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. Nr. 182 S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum 31. Dezember 1990 zu ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem Monatslohn

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bis 600 Deutsche Mark in Höhe von 30 Deutsche Mark,
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über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche Mark,
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über 700 bis 800 Deutsche Mark in Höhe von 10 Deutsche Mark.
Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendungen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.

(5) Die Versicherungspflicht- und die Beitragsbemessungsgrenzen werden nach den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.

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