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WZG§35PRYBek (XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Paraguay in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

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