ZAG § 21 Aufbewahrung von Unterlagen

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von